KIG = Kieferorthopädische Indikations-Gruppen

Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen

KIG
Für gesetzlich versicherte Patienten gehört die kieferorthopädische Behandlung nach § 29 Abs. 1 SGB-V in Verbindung mit Abs. 4 zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn vor Beginn der Behandlung anhand der befundbezogenen kieferorthopädischen Indiaktionsgruppen (KIG) eine Einstufung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen durch den Kieferorthopäden erfolgte.
Vor 2003 wurde nur ein geringer Prozentsatz der kieferorthopädischen Behandlungen von Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von den Krankenkassen nicht getragen. Seit 2003 gelten nun die "Kieferorthopädischen Indikationsgruppen" (KIG), nach denen der Ausprägungsgrad einer vorliegenden Gebiss- und Kieferfehlentwicklung definiert wird. Diese Gruppeneinteilung legt nun fest, welche Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse behandelt werden dürfen.

Erstattungsfähig sind nur Befunde, die mindestens in KIG 3 fallen. Die Regelung des Gesetzgebers sieht in solchen Fällen eine „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung“ der Versicherten vor. Dies beinhaltet die Behandlung mit einfachen Standard-Metallbrackets sowie Bögen und Verankerungsmechaniken aus Edelstahl.

Behandlungen der KIG 1 und 2 werden zwar von den gesetzlichen Kassen nicht mehr bezahlt, sind aber oftmals dennoch medizinisch sinnvoll. In bestimmten Fällen müssen die Eltern also entscheiden, ob sie für ihr Kind eine Korrektur der Zähne wünschen und bereit sind, dafür selbst aufzukommen, z. B. um späteren Folgeerkrankungen vorzubeugen. Ebenso obliegt es der Entscheidung der Eltern, statt der ausschließlich zweckmäßigen Versorgung für ihr Kind eine Behandlung zu wählen, die erweiterten ästhetischen und funktionellen Anforderungen gerecht wird.
Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) und ihre Erklärung

In der Grafik finden Sie eine Übersicht über den Behandlungsbedarf sowie die Einteilung nach Graden und Fehlstellungen nach Indikationsgruppen. Eine solche Übersicht ist für Laien schwer verständlich, deshalb möchten wir Ihnen diese näher erläutern.

KIG

Grad A: Entwicklungsstörungen des Kopfbereiches (Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten bzw. andere kraniofaziale Anomalien) sind und bleiben im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.

Grad U: Zahnunterzahlen – also das Fehlen von Zähnen aufgrund einer Nichtanlage – sind im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, wenn ein Lückenschluss oder eine KFO-Behandlung vor der prothetischen Versorgung notwendig ist.

Grad S: Bei Zahndurchbruchsstörungen (Verlagerung / Retention) wird eine KFO-Behandlung von der GKV übernommen. Ausnahme sind Durchbruchsstörungen der Weisheitszähne.

Grad D: Eine Therapie distaler Bisslagen (also z. B. die Rücklage des Unterkiefers) wird nur noch dann bezahlt, wenn die Rücklage des Unterkiefers mehr als 6 mm beträgt (bezogen auf die sagittale Frontazahnstufe). Eine Rücklage des Unterkiefers ab 3 mm bis 6mm muss jedoch privat bezahlt werden.

Grad M: Mesiale Bisslagen (z. B. ein vorstehender Unterkiefer oder umgekehrte Frontzahnüberbisse) bleiben im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Hier besteht dann ein Kopfbiss oder frontaler Kreuzbiss.

Grad O: Ein offener Biss (frontal aber auch seitlich) sollte auch bei geringer Ausprägung behandelt werden, wird jedoch erst ab einer Ausprägung von über 2mm (Abstand der Schneidekanten bzw. Höckerspitzen voll durchgebrochener Zähne von Ober- und Unterkiefer) übernommen .

Grad T: Tiefbisse werden nur noch dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn es zu einem verletzenden Einbiss der unteren Frontzähne in die Gaumenschleimhaut kommt. Kommt es nicht zu einem so genannten traumatischen Einbiss, müssen die Kosten jedoch privat bezahlt werden.

Grad B: Bukkal- oder Lingualokklusion, also das „Vorbeißen“ von Seitenzähnen, bleibt im Leistungskatalog der GKV.

Grad K: Bei Abweichungen der Kieferbreiten kommt die gesetzliche Kasse nur dann für die Behandlung auf, wenn bereits eine Kreuzbisssituation im Seitenzahnbereich herrscht.

Grad E: Kontaktpunktabweichungen im Sinne von Zahnfehlständen (z. B. bei Engstand) werden erst ab einer Ausprägung von über 3 mm Kontaktpunktabweichung bleibender Zähne von der GKV übernommen.

Grad P: Platzmangelsituationen werden nur dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn der Platzmangel mehr als 3 mm beträgt.
Bei Fehlstellungen der KIG 1-2 erfolgt keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Nachstehend möchten wir Ihnen einen Überblick darüber geben, bei welchen Ausgangssituationen die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungskosten nicht mehr übernehmen, da sie in die KIG 1 und 2 fallen. Diese Aufstellung ist stark vereinfacht, macht die Problematik jedoch deutlich.

Kleine bis mittlere Frontzahnstufe: Die Frontzahnstufe (Abstand der Schneidekanten der Frontzähne des Ober- und Unterkiefers zueinander) wird häufig durch zu weit vorstehende Schneidezähne verursacht. Beträgt die Stufe bis zu 6 mm, zahlt die gesetzliche Kasse nicht (z. B. KIG D2).

Offener Biss (seitlich oder frontal): Beträgt der Spalt zwischen den Zähnen beim Zusammenbeißen 2 mm oder weniger, ist diese Fehlstellung keine Kassenleistung (KIG O1 oder O2).

Tiefer Biss: Die Schneidezähne des Unterkiefers berühren beim Zusammenbeißen das Zahnfleisch oder den Gaumen, führen jedoch nicht zu Verletzungen. Hier ist die Kasse nicht in der Leistungspflicht. Ebenso besteht für die Kasse keine Leistungspflicht selbst wenn ausgeprägte Abrasionen (Abnutzungserscheinungen) – auch bedingt durch einen tiefen Biss - an den bleibenden Zähnen zu verzeichnen sind (z. B. KIG: T2).

Kreuzbisstendenz /Kopfbiss: Beim normalen Biss beißen die Schneide- und Seitenzähne des Oberkiefers über die unteren Frontzähne. Liegt ein Kopfbiss im Seitenzahngebiet vor, beißen die oberen und unteren Höcker der Seitenzähne direkt aufeinander. Diese Fehlstellung (Höcker-Höcker-Verzahnung) fällt nicht mehr in den Leistungskatalog der Krankenkassen (KIG: K2).

Engstände und Lücken: Beträgt die Kontaktpunktabweichung (also der Bereich, an dem sich benachbarte Zähne sich normalerweise berühren) 3 mm oder weniger, ist die Behebung dieser Fehlstellung keine Kassenleistung (z. B. KIG E2).

Platzmangel zwischen den Zähnen: Bei einem Platzmangel von bis zu 3 mm besteht die Gefahr, dass bleibende Zähne außerhalb des Zahnbogens gedreht durchbrechen. Die Behandlungskosten werden in diesem Fall von der Krankenkasse nicht übernommen.
Bei Fehlstellungen der KIG 3 bis 5 erfolgt eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse:

KIG

Hier finden Sie einen vereinfachten Überblick über Fehlstellungen der KIG 3 bis 5, für die die Kassen die Behandlungskosten übernehmen.

Große Frontzahnstufe: Beträgt die Frontzahnstufe (Abstand der Schneidekanten der Frontzähne des Ober- und Unterkiefers zueinander) 6 mm oder mehr, zahlt die Kasse die Behandlungskosten.

Offener Biss (seitlich oder frontal): Liegt der Spalt zwischen den Zähnen beim Zusammenbeißen bei über 2 mm, ist die Therapie eine Leistung der Krankenkasse.

Tiefer Biss: Verletzen die Unterkiefer-Schneidezähne beim Zusammenbeißen das Zahnfleisch im Oberkiefer hinter den Schneidezähnen oder den Gaumen bzw. die oberen Schneidezähne das Zahnfleisch der unteren Schneidezähne, so wird die Korrektur dieser Fehstellung von der Krankenkasse übernommen.

Ein- oder beidseitiger Kreuzbiss bzw. bukkale und linguale Nonokklusion: Normalerweise greifen die äußeren Höcker der oberen Seitenzähne über die unteren Backenzähne. Beim Kreuzbiss ist dieser Überbiss im Seitenzahnbereich umgekehrt. Bei sehr starker Ausprägung kommt es sogar zu einem seitlichen Vorbeibiss der Zahnreihen (Bukkal-/Lingual-Okklusion). Solche schweren Zahnfehlstellungen unterliegen der Leistungspflicht der Kasse.

Engstände / Lücken: Die Kontaktpunktabweichung gemessen zwischen zwei bleibenden benachbarten Zähnen muss mehr als 3 mm betragen. In diesen Fällen ist die Korrektur auf Kosten der Krankenkasse möglich.

Platzmangel zwischen den Zähnen: Beträgt der Platzmangel zwischen zwei Zähnen neben einem noch nicht durchgebrochenen permanenten Zahn mehr als 3 mm, muss angenommen werden, dass bleibende Zähne nicht durchbrechen können oder deutlich außerhalb des Zahnbogens durchbrechen. Diese Behandlung ist dann eine Kassenleistung.